Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: November 2024 - Verwaltung.PLUS
1. Geltung
1.1 Für alle Leistungen des Unternehmens Verwaltung.PLUS gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Verwaltung.PLUS mit ihren Auftraggebern („AG“) schließt („Hauptverträge“). Die AGB gelten für alle Leistungen an den AG, auch dann, wenn Verwaltung.PLUS und der AG dies nicht ausdrücklich vereinbaren.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn Verwaltung.PLUS ihrer Anwendung im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
2. Angebot; Leistung
2.1 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist Erfüllungsort für alle Leistungen von Verwaltung.PLUS, Weinheim. Können Leistungen nur an einem bestimmten Ort vereinbarungsgemäß erbracht werden, ist Verwaltung.PLUS verpflichtet – soweit zumutbar – die entsprechenden Leistungen an diesem Ort zu erbringen.
2.1 Angaben von Verwaltung.PLUS zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, es sei denn, die Verwendbarkeit der Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck setzt dies voraus.
3. Vergütung; Fälligkeit; Verzug; Rücktritt; Aufrechnung
3.1 Alle zwischen Verwaltung.PLUS und dem AG vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. der Kosten für Verpackung, Versand, Zöllen und sonstigen Abgaben, sofern solche anfallen.
3.2 Angaben von Verwaltung.PLUS zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, es sei denn, die Verwendbarkeit der Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck setzt dies voraus.
3.3 Für Leistungen von Verwaltung.PLUS, die die Parteien im Vorhinein nicht vereinbart haben („Zusatzleistungen“), erhält Verwaltung.PLUS eine Vergütung die sich (in der folgenden Reihenfolge) entweder (i) nach der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung errechnet, oder (ii) nach den Verwaltung.PLUS üblichen Preislisten richtet.
3.4 Alle Vergütungen von Verwaltung.PLUS sind 14 Tage nach Rechnungsstellung durch Verwaltung.PLUS fällig. Ist eine Vergütung nicht bis zum 14. Tag nach Rechnungsstellung an Verwaltung.PLUS geleistet, kommt der AG in Verzug. Maßgeblich für die rechtzeitige Leistung ist der Zahlungseingang des jeweiligen Betrages auf das von Verwaltung.PLUS angegebene Bankkonto.
3.5 Kommt der AG mit der Zahlung einer Vergütung in Verzug, so ist der fällige Betrag ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs mit 8%‐ Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. zu verzinsen. Darüber hinaus steht Verwaltung.PLUS ein Zurückbehaltungsrecht auf alle Folgeleistungen an den AG zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht Verwaltung.PLUS so lange zu, bis der AG den Zahlungsverzug durch Zahlung (inkl. Zinsen) an Verwaltung.PLUS beendet hat. Im Falle des Verzugs ist der AG verpflichtet, auf Verlangen von Verwaltung.PLUS, etwaige unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herauszugeben. Dieses Herausgabeverlangen stellt einen Rücktritt vom Hauptvertrag dar.
3.6 Sollte der AG mit der Zahlung einer Vergütung länger als drei (3) Monate in Verzug sein, steht Verwaltung.PLUS ein fristloses außerordentliches Kündigungsrecht des Hauptvertrags zu.
3.7 Der AG ist gegenüber Verwaltung.PLUS nur insoweit zur Aufrechnung berechtigt, als er mit einem Anspruch gegen Verwaltung.PLUS aufrechnet, der entweder (i) von Verwaltung.PLUS nicht bestritten wird und dem AG eine entsprechende Bestätigung von Verwaltung.PLUS vorliegt oder (ii) der Anspruch mit dem der AG aufzurechnen beabsichtigt durch rechtskräftiges Urteil oder einem entsprechenden rechtskräftigen Vollstreckungstitel gemäß § 794 ZPO festgestellt ist.
3.8 Verwaltung.PLUS ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn die Erfüllung offener Forderungen von Verwaltung.PLUS gegen den AG aufgrund der Kreditwürdigkeit des AG gefährdet ist.
4. Schutzrechte
4.1 Verwaltung.PLUS erbringt seine Leistungen an den AG entweder (i) frei von solchen Schutzrechten Dritter, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung beeinträchtigen oder (ii) überträgt entsprechende Nutzungsrechte auf den AG oder (iii) schließt mit dem AG eine entsprechende Lizenzvereinbarung ab.
4.2 Für den Fall, dass der AG Schutzrechte Dritter verletzt, haftet Verwaltung.PLUS nicht. Für von Verwaltung.PLUS gelieferte, nicht von Verwaltung.PLUS selbst hergestellte Software, gelten die Bestimmungen des Lizenzvertrages der jeweiligen Software.
4.3 Für Software, welche von Verwaltung.PLUS entwickelt wurde, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von dev.Verwaltung.PLUS .
5. Gewährleistung
5.1 Für die Abnahme von Waren und für die Rüge von Mängeln durch den AG gilt § 377 HGB. Die Haftung von Verwaltung.PLUS ist ausgeschlossen, für (i) von Dritten hergestellte Sachen oder Software, die von Verwaltung.PLUS nicht modifiziert wurden und (ii) für von Dritten hergestellte Sachen oder Software, die von Verwaltung.PLUS modifiziert wurden, für den nicht modifizierten Teil und nur insoweit dieser von der übrigen Sache bzw. Software funktional abtrennbar ist.
5.2 Sofern Verwaltung.PLUS für Sachmängel haftet, ist Verwaltung.PLUS nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer neu hergestellten Sache oder Software berechtigt. Der AG ist zur Minderung des Kaufpreises einer mangelhaften Sache oder Software nicht berechtigt, es sei denn (i) die Nachbesserung der gelieferten Sache oder Software durch Verwaltung.PLUS schlägt mindestens zwei mal fehl oder (ii) die Herstellung einer neuen Sache oder Software durch Verwaltung.PLUS schlägt mindestens zwei mal fehl oder ist unmöglich. Das Recht des AG auf Schadensersatz wegen eines Mangels ist ausgeschlossen.
5.3 Die Gewährleistungsrechte des AG sowie die Haftung von Verwaltung.PLUS entfallen, sofern der AG an von Verwaltung.PLUS erbrachten Leistungen Änderungen vornimmt, ohne dass (i) Verwaltung.PLUS hierzu ihre Zustimmung erteilt hat oder (ii) die Parteien ein solches Recht des AG vereinbart haben oder (iii) wenn die Änderungen notwendig waren, um die besonderen Interessen des AG zu schützen.
5.4 Verkauft Verwaltung.PLUS dem AG gebrauchte Sachen oder Software, sind die Ansprüche des AG aus Ziffer 5.2 ausgeschlossen. Die Rechte des AG aus Ziffer 6 bleiben unberührt.
6. Haftung, Haftungsausschuss
6.1 Die Haftung der Parteien für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz oder soweit sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie übernommen haben, ist unbeschränkt.
6.2 Sofern Verwaltung.PLUS für Sachmängel haftet, ist Verwaltung.PLUS nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer neu hergestellten Sache oder Software berechtigt. Der AG ist zur Minderung des Kaufpreises einer mangelhaften Sache oder Software nicht berechtigt, es sei denn (i) die Nachbesserung der gelieferten Sache oder Software durch Verwaltung.PLUS schlägt mindestens zwei mal fehl oder (ii) die Herstellung einer neuen Sache oder Software durch Verwaltung.PLUS schlägt mindestens zwei mal fehl oder ist unmöglich. Das Recht des AG auf Schadensersatz wegen eines Mangels ist ausgeschlossen.
6.3 Die Haftung von Verwaltung.PLUS ‐ auch für ihre Erfüllungsgehilfen ‐ ist, insbesondere für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten"), auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn oder entgangenen Einsparungen sind ausgeschlossen.
6.4 Vorbehaltlich der Haftung von Verwaltung.PLUS aus den Ziffern 6.1 und 6.2 ist die Haftung von Verwaltung.PLUS (i) in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, (ii) in Fällen grober Fahrlässigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag auf einen Betrag in Höhe der Gesamtvergütung aus dem Hauptvertrag begrenzt, (iii) gegenüber Dritten aus einer Schutzwirkung gegenüber Dritten ausgeschlossen; vorsorglich erklären die Parteien, dass sie die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen des Hauptvertrags und dieser AGB nicht wünschen, (iv) für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist und (v) für ihre Erfüllungsgehilfen auch für deren grob fahrlässiges Verhalten insoweit ausgeschlossen, als keine Kardinalspflicht betroffen ist, es sei denn, durch die Verletzung einer Kardinalspflicht wird das Erreichen des Zwecks des Hauptvertrags nicht beeinträchtigt.
6.5 Vorbehaltlich des Vorgenannten haftet Verwaltung.PLUS nicht für Leistungsstörungen die durch nicht vorhersehbare Ereignisse („höhere Gewalt“), wie insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material‐ oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, es sei denn, Verwaltung.PLUS hat diese grob fahrlässig zu vertreten. Sofern solche Ereignisse Verwaltung.PLUS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Verwaltung.PLUS zum Rücktritt vom Hauptvertrag berechtigt.
6.6 Für den Verlust von Daten des AG und deren Wiederherstellung haftet Verwaltung.PLUS nur gemäß Ziff. 6.1 bis 6.3 und nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des AG, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
7. Besondere Regelungen für Warenlieferungen
7.1 Alle Angebote von Verwaltung.PLUS sind freibleibend. Verwaltung.PLUS ist an Preise von bei Verwaltung.PLUS bestellter Ware nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach deren Bestellung gebunden. Ist die bestellte Ware erst nach diesem Zeitraum lieferbar, ist Verwaltung.PLUS berechtigt, den Preis der Ware um bis zu 5% zu erhöhen, soweit der Einkaufspreis der bestellte Ware für Verwaltung.PLUS ebenfalls erhöht wurde.
7.2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wahrt Verwaltung.PLUS die Frist zur Lieferung einer Ware dadurch, dass Verwaltung.PLUS die Ware an den Boten, Frachtführer oder Spediteur zur Lieferung an den AG spätestens am Tage des Fristablaufs übergibt. Der Zeitpunkt der Übergabe bildet auch den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von Verwaltung.PLUS auf den AG.
7.3 Verwaltung.PLUS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) dies vertraglich vereinbart ist, (ii) die Teillieferung für den AG im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und (iii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
7.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der AG. Bei Lagerung durch Verwaltung.PLUS betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände je abgelaufene Kalenderwoche. Der Nachweis höherer oder geringerer tatsächlicher Lagerkosten steht den Parteien in jedem Fall zu.
7.5 Zu versendende Ware wird von Verwaltung.PLUS nur auf Wunsch des AG und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch‐, Transport‐, Feuerund Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7.6 Die Lieferung von Waren von Verwaltung.PLUS an den AG erfolgt unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den AG über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus den Warenlieferungen gegenüber Verwaltung.PLUS erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von Verwaltung.PLUS gegen den AG, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
7.7 Werden von Verwaltung.PLUS gelieferte Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so geschieht dies im Auftrag von Verwaltung.PLUS. Der AG tritt an Verwaltung.PLUS bereits jetzt das (Mit)‐Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Wertes der von Verwaltung.PLUS an den AG gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Waren.
7.8 Der AG ist berechtigt, von Verwaltung.PLUS an ihn gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verkaufen. Der AG tritt Verwaltung.PLUS jedoch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags alle Forderungen ab, die dem AG aus dem Verkauf dieser Ware gegenüber Dritten zustehen. Die vorgenannte Abtretung erfolgt, soweit dies zur Sicherung der Forderungen von Verwaltung.PLUS gegen den AG aus dem Hauptvertrag notwendig ist. Abgetretene Forderungen, die nicht zur Sicherung der Forderungen von Verwaltung.PLUS gegen den AG aus dem Hauptvertrag notwendig sind, gibt Verwaltung.PLUS ggü. dem AG insoweit frei, wie deren realisierbarer Wert die Forderungen von Verwaltung.PLUS gegen den AG um 10% übersteigt.
7.9 Der AG ist verpflichtet, Verwaltung.PLUS jede (bevorstehende) Beeinträchtigung ihrer (Vorbehalts‐)Eigentumsrechte – beispielsweise durch Pfändung – unverzüglich anzuzeigen und die Eigentumsrechte von Verwaltung.PLUS sowohl Dritten als auch Verwaltung.PLUS gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen muss der AG an Verwaltung.PLUS eine Abschrift des Pfändungsprotokolls übersenden.
8. Vertraulichkeit
8.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche übermittelten schriftlichen und mündlichen Informationen nur für die in dem jeweiligen Vertragsverhältnis vorgesehenen Zwecke zu nutzen, im Übrigen geheim zu halten und Dritten nur nach vorheriger schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zugänglich zu machen.
8.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, gilt während der Laufzeit der vertraglichen Beziehungen der Parteien und für einen Zeitraum von 2 Jahren über den Tag der Beendigung dieser vertraglichen Beziehungen hinaus.
9. Änderungen der Vertragsbedingungen
9.1 Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist Verwaltung.PLUS berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. Verwaltung.PLUS wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Verwaltung.PLUS wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Bei Widersprüchen zwischen dem Hauptvertrag und diesen AGB gelten vorrangig die Bestimmungen des Hauptvertrags.
10.2 Sollten einzelne Teile des Hauptvertrag unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Hauptvertrags im Übrigen nicht.
10.3 Der Hauptvertrag und diese AGB enthalten sämtliche Vereinbarungen der Parteien über den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
10.4 Der AG ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus dem Hauptvertrag oder diesen AGB ohne Zustimmung von Verwaltung.PLUS auf Dritte zu übertragen.
10.5 Verwaltung.PLUS ist berechtigt, Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag durch Dritte erbringen zu lassen, soweit dies nicht für den AG unzumutbar ist.
10.6 Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.
10.7 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag oder diesen AGB ist – soweit gesetzlich zulässig – Weinheim.
10.8 Der Hauptvertrag und diese AGB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.